Rechtsprechung
   SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8261
SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08 (https://dejure.org/2010,8261)
SG Detmold, Entscheidung vom 05.03.2010 - S 3 KR 70/08 (https://dejure.org/2010,8261)
SG Detmold, Entscheidung vom 05. März 2010 - S 3 KR 70/08 (https://dejure.org/2010,8261)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,8261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung für das selbst beschaffte Arzneimittel Leukonorm von der Krankenkasse im Fall eines nicht rechtzeitigen Erbringens einer unaufschiebbaren Leistung durch die Krankenkasse; Unaufschiebbarkeit einer Krankenkassenleistung bei drohender Fehlgeburt im Fall ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98, BVerfGE 115, 25) ist es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht vereinbar, eine gesetzlich Krankenversicherte, für deren lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihr gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

    Die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode muss auf eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen (vgl. BVerfGE 115, 25).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08
    Nach der hieran anschließenden Rechtsprechung des BSG gilt die verfassungsrechtliche Konkretisierung der Leistungsansprüche von Versicherten der GKV bei lebensbedrohenden, tödlich verlaufenden Erkrankungen entsprechend dieser Rechtsprechung des BVerfG sinngemäß auch für die Versorgung mit Arzneimitteln (vgl. BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, 5).

    Je schwerwiegender die Erkrankung und hoffnungsloser die Situation, desto geringere Anforderungen sind an den "ernsthaften Hinweis" auf ein nicht ganz entfernt liegenden Behandlungserfolg zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2006, B 1 KR 7/05 R).

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 6/04 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht - Arzneimittel Verkehrsfähigkeit -

    Auszug aus SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08
    Eine Leistungsverpflichtung der GKV besteht deshalb für im Nachzulassungsverfahren befindliche Alt-Arzneimittel grundsätzlich nicht (vgl. BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 3).
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Auszug aus SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08
    Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 1).
  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

    Auszug aus SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08
    Der übliche Beschaffungsweg muss bei Notfällen daher mit einer für den Berechtigten unvermeidbaren Verzögerung, d. h. mit medizinischen Risiken, nicht unbedingt aber Lebensgefahr, verbunden sein, der die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit oder die Besserung des Gesundheitszustandes gefährden könnte, so dass es für den Versicherten nicht möglich oder unzumutbar ist, sich vor der Leistungsverschaffung mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22).
  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08
    Nach der Rechtsprechung des BSG fehlt es an einer krankenversicherungsrechtlichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1 SGB V) speziell einer Arzneimitteltherapie, wenn das verwendete Mittel nach den Regelungen des Arzneimittelrechts einer Zulassung bedarf und diese Zulassung nicht erteilt worden ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 8).
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08
    Die Nichteinhaltung des so genannten Beschaffungsweges schließt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Kostenerstattungsanspruch nach der 2. Alternative des § 13 Abs. 3 SGB V ("Leistungen zu Unrecht abgelehnt") aus (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 11).
  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

    Auszug aus SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08
    Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn eine abschlägige Zulassungsentscheidung bei Verabreichung des Präparates noch nicht bestandskräftig ist; denn dann gebietet der Gesichtspunkt der Gewährleistung optimaler Arzneimittelsicherheit gleichermaßen, dass Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit im Sinne von § 1 Arzneimittelgesetz (AMG), d. h. die Einhaltung der Mindestsicherheits- und Qualitätsstandards, im einem dafür vorgesehenen Verfahren nachgewiesen worden sind (vgl. BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 5).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

    Auszug aus SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08
    Aufgrund der natürlichen Einheit von Mutter und Kind besteht auch bei Vorliegen einer nicht tödlich verlaufenden Erkrankung der Mutter und dadurch bedingter Lebensgefahr für das ungeborene Kind das Bedürfnis für eine verfassungskonforme Ausweitung des Leistungsumfangs der GKV (vgl. für den Bereich der Unfallversicherung: BVerfGE 45, 376 - 393).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Auszug aus SG Detmold, 05.03.2010 - S 3 KR 70/08
    Die verfassungskonforme Auslegung setzt jedoch u. a. voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt (vgl. BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use -

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • LSG Bayern, 22.03.2011 - L 5 KR 392/09

    Zur Kostenübernahme des Arzneimittels Leukonorm durch die gesetzliche

    Nicht zu folgen ist dagegen dem Urteil des SG Detmold vom 5. März 2010 (S 3 KR 70/08).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht